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   FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04   

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FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04 (https://dejure.org/2005,16291)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.06.2005 - 2 K 2744/04 (https://dejure.org/2005,16291)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juni 2005 - 2 K 2744/04 (https://dejure.org/2005,16291)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Selbstunterhalt eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kindergeldanspruch des Vaters eines behinderten volljährigen Kindes; Anstellung eines auf den Kalendermonat bezogenen Vergleichs der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel mit seinem gesamten notwendigen Lebensbedarf; Anwendung des steuerrechtlichen Begriffs des ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    (Wegen der hierzu im einzelnen gemachten Ausführungen des Finanzgerichtes wird auf das o. g. Urteil, abgedruckt in Juris unter Nr. STRE200170980 Bezug genommen.) Auf die nach Zulassung durch den erkennenden Senat eingelegte Revision hob der BFH mit Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , das Urteil des FG auf, soweit darin die Klage abgewiesen worden war, und verwies die Sache mit dem Hinweis zurück, das Finanzgericht werde unter Mitwirkung des Klägers festzustellen haben, in welcher Höhe der Sozialleistungsträger Zahlungen an die Tochter oder für die Tochter an den Pflegedienst geleistet habe, und der Kläger werde ggf. die tatsächlichen Arztbesuche seiner Tochter nachzuweisen haben.

    Wegen der Verteilung der Kosten nach dem Urteil vom 24. August 2004 VIII R 59/01 sei anzumerken, dass ein behindertes Kindes bei nicht monatlich anfallenden behinderungsbedingten Mehrkosten nicht zum Selbstunterhalt im Stande sei, wenn es diesen Mehrbedarf bei seiner Aufteilung auf einen angemessenen vorangegangenen Zeitraum unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung nicht auffangen könne.

    Mithin ist darauf abzustellen, ob bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung unter Zugrundelegung einer monatlichen Durchschnittsbelastung der Mehrbedarf aufgefangen werden kann (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, BFH/NV 2004, 1715 , m. w. N.).

    Dabei haben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht zu bleiben, d. h.: sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O.).

    Anzusetzen sind nach dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01, a. a. O. lediglich die - unmittelbar oder mittelbar - tatsächlich zur Auszahlung gelangten Beträge.

    Die danach von Dagmar zu tragenden Aufwendungen von 90 der o. g. Kosten (also rund 7.247,-- EUR) sind nicht entsprechend den vom BFH in dem Urteil vom 24. August 2004, VIII R 59/01 gemachten Ausführungen den Monaten, in denen sie jeweils oder bezahlt entstanden sind, zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind Kosten, die auf einer Urlaubsreise für eine hierfür notwendige Begleitperson entstehen, bis zu 1.500,-- DM ( entspricht 767,-- EUR ) jährlich als außergewöhnliche Belastung und damit als behinderungsbedingter Mehrbedarf abziehbar (vgl. Urteil vom 04. Juli 2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765 ; auf dieses Urteil wird im übrigen auch in dem das Streitjahr 2000 betreffende Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 Bezug genommen.).

    Diese Mehraufwendungen für die Urlaubsbegleitung fallen zwar nicht regelmäßig sondern punktuell an, sind aber nach den in dem Urteil des BFH vom 24. August 2004, VIII R 59/01 aufgestellten Grundsätzen, auf das gesamte Jahr zu verteilen, da die Urlaubsreise geplant werden konnte bzw. musste und die Mittel im Wege vorausschauender Bedarfsplanung hätten angespart werden können.

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Reichen dagegen seine finanziellen Mittel aus, um seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf abzudecken, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, BStBl II 2000, 72 , m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH hat die Verweisung auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG zum Ausdruck gebracht, dass der steuerrechtliche Begriff des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt i. S. einer einheitlichen steuerrechtlichen Auslegung nunmehr auch im Kindergeldrecht anzuwenden ist (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, a. a. O.).

    In die Gesamtberechnung sind auch behinderungsbedingte Bezüge als zur Verfügung stehende Mittel einzubeziehen, wobei dann auf der Bedarfsseite der entsprechende behinderungsbedingte Mehrbedarf anzusetzen ist (vgl. Ludwig Schmidt, EStG , 23. Aufl. 2004, § 32 Rz. 51 und 52).Der gesamte notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1999, VI R 183/97, a. a. O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03

    Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Des weiteren ergingen am gleichen Tag Urteile wegen Kindergeld 2002 (2 K 2413/03) und 2003 (2 K 2665/03).

    Weiterhin werde Bezug genommen auf einer Berechnung laut dem Schreiben vom 28. Januar 2005 im Verfahren 2 K 2413/03, (Blatt 78 bis 79 der Prozessakte des zitierten Verfahrens).

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und die Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzender Freibetrag angesehen werden.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Er führte aus, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 habe wesentlichen Einfluss auf die vorliegenden Klageverfahren.

    Lediglich diejenigen Beträge, die von Gesetzes wegen dem Kind oder dessen Eltern tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, sondern anderen Zwecken als der Bestreitung des Unterhaltes zu dienen bestimmt sind, sind nicht einzubeziehen, (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02, abgedruckt u. a. auf der Internetseite des Gerichts).

    Davon sind gem. dem oben zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02 die Sozialversicherungspflichtbeiträge in Abzug zu bringen, da diese von Gesetzes wegen abgeführt werden und deshalb von vornherein und unabhängig von einer Willensentscheidung des Kindes bzw. seiner Eltern nicht in dessen/deren Verfügungsbereich gelangen und deshalb zum Unterhalt des Kindes tatsächlich nicht zur Verfügung stehen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Des weiteren ergingen am gleichen Tag Urteile wegen Kindergeld 2002 (2 K 2413/03) und 2003 (2 K 2665/03).

    Auf ein Schreiben vom 4. Februar 2005 im Verfahren 2 K 2665/03 werde Bezug genommen.

  • BFH, 27.01.2004 - VII B 66/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Antrag auf Terminsänderung wegen plötzlicher

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Die im Streitfall zur Begründung des Verlegungsantrages geltend gemachte mangelnde Vorbereitung des Prozessbevollmächtigten und des Klägers ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. den Beschluss vom 27. Januar 2004, VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796 ) kein erheblicher Grund für eine Terminänderung, wenn dies nicht genügend entschuldigt wird.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Als Grundbedarf ist dabei der das Existenzminimum beschreibende Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusetzen, der neben Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Heizung in vertretbarem Umfang auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens wie z. B. Beziehungen zur Umwelt (Kontakte zur Familie, Teilnahme am kulturellen Leben) umfasst (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. November 1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91, BStBI II 1999, 182, 191, CII).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Unter Einkünften und Bezügen sind daher - wie auch sonst bei nicht behinderten Kindern bzw. wie im Rahmen der Prüfung gem. § 33a EStG , ob Unterhaltsaufwendungen außergewöhnliche Belastungen darstellen - die Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG und alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die nicht bei der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden und zur Unterhaltsbestreitung bestimmt oder geeignet sind (vgl. hierzu auch BFH, Urteil vom 21. Juli 2000, VI R 153/99, 566).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und die Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzender Freibetrag angesehen werden.
  • BFH, 16.12.2002 - VIII R 65/99
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2744/04
    Um das festzustellen, ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2002, VIII R 65/99, BStBl II 2003, 593 ) ein auf den Kalendermonat bezogener Vergleich der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel mit seinem gesamten notwendigen Lebensbedarf anzustellen.
  • BFH, 04.07.2002 - III R 58/98
  • BFH, 15.10.1999 - VI R 40/98
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.03.2001 - 3 K 2117/00

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs und

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2492/04

    Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

    Im zweiten Rechtsgang erging unter dem Aktenzeichen 2 K 2744/04 am 21. Juni 2005 ein Urteil.

    Es sei ein Angebot der Pflegekasse eingeholt worden, auf welches Bezug genommen werde (Anlage zu einem Schreiben vom 23. Januar 2005 im Verfahren 2 K 2744/04 ).

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und die Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzender Freibetrag angesehen werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2413/03

    Kindergeld: Ermittlung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    Im zweiten Rechtsgang erging unter dem Aktenzeichen 2 K 2744/04 am 21. Juni 2005 ein Urteil.

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren anhängig gewesenen bzw. noch, anhängigen Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 - 2002 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vor- und die Folgejahre anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2005 - 2 K 2665/03
    Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 (Bl. 103, 104 Prozessakten) bat das Gericht sowohl die Pflegekasse der AOK Neustadt als auch die Stadtverwaltung Kaiserslautern (Amt für Soziales und Wohngeld) um Auskunft darüber, welche Sozialleistungen in dem Streitjahr und in weiteren Jahren, wegen denen unter den Aktenzeichen 2 K 2744/04, 2 K 2413/03 und 2 K2492/04 weitere Klageverfahren anhängig sind, an Frau Dagmar bzw. für deren Pflege erbracht wurden.

    Da eine Fahrleistung von 15.000 km vornehmlich für Ausflugsfahrten außerordentlich hoch erscheint (zumal Dagmar lt. den Pflegenachweisen auch von dem Pflegedienst zu außerhäuslichen Aktivitäten begleitet wurde) und der Kläger, wie sich auch aus weiteren Klageverfahren betreffend die Jahre 2000 und 2002 bis 2004 (2 K 2744/04, 2 K 2271/01, 2 K 2413/03 und 2 K 2492/04) ergibt, eine so hohe Fahrleistung - wiederum unsubstantiiert - auch für die Vorjahre und das Folgejahr anführt, ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachten Fahrtkosten als jährlich ohne weiteres anzusetzenden Freibetrag ansieht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2006 - 2 A 10135/06

    Zum kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs 2 S 1 BBesG -

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsvorgängen (2 Hefter) sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz - Az.: 2 K 2744/04 -, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
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